Dienstwagenüberlassung an Mitarbeiter

Die rechtliche Behandlung von Dienstwagen, die von spanischen Unternehmen ihren Mitarbeitern zur privaten Nutzung überlassen werden, wirft in der Praxis oft komplexe steuerliche Fragen auf. Mit der Entscheidung des spanischen Obersten Gerichtshofs (Sentencia del Tribunal Supremo 538/2024 vom 29. Januar 2024) wird nun mehr Klarheit darüber geschaffen, wann solche Überlassungen der Mehrwertsteuer (IVA) unterliegen und wann nicht.

Kernfrage der Entscheidung

Der Oberste Gerichtshof musste klären, ob die unentgeltliche Überlassung eines Firmenwagens an einen Mitarbeiter für private Zwecke der Mehrwertsteuer unterliegt, insbesondere in Fällen, in denen das Unternehmen die beim Erwerb des Fahrzeugs angefallene Vorsteuer abgezogen hat.

Die entscheidende Frage lautete:
„Stellt die unentgeltliche Überlassung eines Firmenwagens durch ein Unternehmen an einen Mitarbeiter für private Zwecke eine mehrwertsteuerpflichtige Transaktion dar?“

Die Argumentation des Gerichts

Das Gericht stellte fest, dass eine solche Überlassung nicht der Mehrwertsteuer unterliegt, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  • Der Firmenwagen ist teilweise (z. B. zu 50 %) dem Unternehmen zugeordnet, wie in Artikel 95.3.2ª des spanischen Mehrwertsteuergesetzes (LIVA) vorgesehen.
  • Die Überlassung erfolgt unentgeltlich, das heißt, der Mitarbeiter zahlt nichts, verzichtet nicht auf einen Teil seines Gehalts oder andere Vorteile und es liegt keine Gegenleistung vor.

Das Gericht stützte sich dabei auf die europäische Rechtsprechung (Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 20. Januar 2021, Rechtssache C-288/19), wonach eine Transaktion nur dann als entgeltlich gilt, wenn eine tatsächliche Gegenleistung erfolgt.

Abgrenzung zwischen entgeltlicher und unentgeltlicher Überlassung

In seiner Entscheidung hob der Oberste Gerichtshof hervor, dass eine Überlassung nur dann als entgeltlich einzustufen ist, wenn mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

  1. Direkte Zahlung: Der Mitarbeiter leistet eine Zahlung für die Nutzung des Fahrzeugs.
  2. Verzicht auf Gehalt: Ein Teil des Gehalts wird für die Nutzung des Fahrzeugs einbehalten.
  3. Verzicht auf andere Vorteile: Der Mitarbeiter verzichtet zugunsten der Fahrzeugnutzung auf andere Vergünstigungen, die ihm durch den Arbeitgeber angeboten wurden.
  4. Vertragliche Vereinbarung: Es ist ausdrücklich im Arbeitsvertrag oder in einem Zusatzdokument geregelt, dass ein Teil der Arbeitsleistung des Mitarbeiters als Gegenleistung für die Fahrzeugnutzung gilt.

Wenn keine dieser Bedingungen erfüllt ist, handelt es sich laut dem Gericht um eine unentgeltliche Überlassung, die nicht der Mehrwertsteuer unterliegt.

Konsequenzen für Unternehmen

Die Entscheidung hat wichtige praktische Konsequenzen für Unternehmen, die Dienstwagen an Mitarbeiter überlassen:

  1. Keine Mehrwertsteuerpflicht: Unternehmen sind nicht verpflichtet, Mehrwertsteuer auf die unentgeltliche Überlassung von Firmenwagen an Mitarbeiter zu erheben, auch wenn sie beim Erwerb des Fahrzeugs die Vorsteuer abgezogen haben.
  2. Rechtskonformität: Die Entscheidung schafft Rechtssicherheit für Unternehmen, die in der Vergangenheit vor der Herausforderung standen, die steuerliche Behandlung solcher Überlassungen zu klären.
  3. Abgrenzung von entgeltlichen Überlassungen: Unternehmen müssen sicherstellen, dass keine der oben genannten entgeltlichen Bedingungen erfüllt ist, um eine unentgeltliche Überlassung steuerfrei zu gestalten.

Fazit

Das Urteil des spanischen Obersten Gerichtshofs stärkt die Position der Unternehmen in Bezug auf die unentgeltliche Überlassung von Dienstwagen. Es bestätigt, dass solche Überlassungen nicht der Mehrwertsteuer unterliegen, sofern keine Gegenleistung durch den Mitarbeiter erfolgt.

Diese Klarstellung trägt zur Vereinfachung der steuerlichen Handhabung von Sachbezügen bei und zeigt gleichzeitig, wie wichtig es ist, interne Vereinbarungen und Arbeitsverträge präzise zu formulieren, um mögliche Steuerkonsequenzen zu vermeiden.

Für Unternehmen bedeutet dies: Eine sorgfältige Dokumentation und klare Trennung zwischen entgeltlichen und unentgeltlichen Leistungen ist unerlässlich, um rechtliche und steuerliche Risiken zu minimieren.

Sollte Sie weitere Fragen zu diesem oder weiterer steuerlicher Themen in Spanien haben, stehen Ihnen unsere Steuerberater gerne zur Verfügung. 

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