Das Verlegen des Wohnsitzes nach Spanien ist für viele Rentner ein attraktiver Schritt, um den Ruhestand in einem sonnigen Klima zu genießen. Dabei stellt sich jedoch die wichtige Frage, wie deutsche Renten in Spanien besteuert werden. Dieser Artikel erläutert die steuerlichen Verpflichtungen von Rentnerinnen und Rentnern, die ihren Wohnsitz nach Spanien verlagern, und zeigt die Unterschiede zwischen Renten und Beamtenpensionen auf.
1. Renteneinkünfte vor und nach 2015: Steuerliche Unterschiede
Rentenbeginn vor 2015
Deutsche Rentner, die vor dem 1. Januar 2015 ihre Rente antraten, unterlagen ausschließlich der Besteuerung in Spanien, ihrem Wohnsitzstaat. Dies bedeutete, dass für diese Renten keine Steuererklärung in Deutschland erforderlich war.
Rentenbeginn ab 2015
Für Rentner, die ab dem 1. Januar 2015 in den Ruhestand gingen, änderten sich die steuerlichen Regelungen. Ein Teil der Rente wird seitdem auch in Deutschland besteuert. Aktuell sind es bis zu 5%, und ab 2030 steigt dieser Anteil auf 10%. Diese Regelung basiert auf dem neuen Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Spanien.
Die in Deutschland entrichtete Steuer wird in der spanischen Steuererklärung angerechnet, sodass Rentner insgesamt die gleiche Steuerlast tragen wie zuvor. Um diese Doppelbesteuerung zu vermeiden, müssen Rentner ihre Einkommen in beiden Ländern korrekt deklarieren.
2. Feststellung der steuerlichen Ansässigkeit
Bevor geklärt werden kann, wo ein Rentenempfänger seine Rente versteuern muss, ist zunächst festzustellen, in welchem Land die Person steuerlich ansässig ist. Dies wird durch die nationalen Gesetze beider Länder sowie durch das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Spanien geregelt.
Vereinfacht gesagt gilt die 183-Tage-Regel: Eine natürliche Person ist in dem Land steuerlich ansässig, in dem sie sich den überwiegenden Teil des Jahres (mehr als 183 Tage) aufhält. Allerdings ist dies nicht das einzige Kriterium. Zusätzlich werden auch folgende Aspekte berücksichtigt:
- Soziale und familiäre Verbindungen: Wo leben nahe Angehörige oder Partner?
- Wirtschaftliche Bindungen: Wo befinden sich berufliche oder geschäftliche Interessen?
- Immobilienbesitz: Wo besitzt die Person Eigentum?
Sollten Unsicherheiten bestehen, empfiehlt es sich, die steuerliche Ansässigkeit durch einen kompetenten Steuerberater genau prüfen zu lassen. Wir bei PEHOMA Consult unterstützen Sie gerne bei der Klärung Ihrer steuerlichen Situation und helfen Ihnen dabei, alle rechtlichen Anforderungen sowohl in Spanien als auch in Deutschland zu erfüllen.
3. Besteuerung der Rente in Spanien
A) Gesetzliche Renten
Rentenempfänger, die ab 2015 in Rente gingen, sind verpflichtet, sowohl in Deutschland als auch in Spanien eine Steuererklärung abzugeben. Die in Deutschland gezahlten Steuern können dabei in Spanien als Abzug geltend gemacht werden.
Auch für staatlich geförderte Betriebs- und Riesterrenten gilt diese Regelung. Nicht geförderte Renten werden weiterhin ausschließlich in Spanien versteuert.
B) Beamtenpensionen
- Diese Bezüge werden grundsätzlich ausschließlich in Deutschland besteuert, auch wenn der Rentner in Spanien lebt.
- Eine Ausnahme gilt nur, wenn der Rentner neben dem Wohnsitz in Spanien auch die spanische Staatsbürgerschaft besitzt. In diesem Fall erfolgt die Besteuerung vollständig in Spanien.
Es ist wichtig zu prüfen ob die gezahlten Entgelte tastächlich unter diese Regelung fallen, da beispielsweise die Zusatzrenten, die öffentliche Beschäftigte ohne Beamtenstatus in der Regel die Kriterien nicht erfüllen. Wir bei PEHOMA Consult prüfen individuell bei jedem Entgelt, ob diese Regelung anwendung findet.
4. Steuerpflicht in Spanien: Wer muss eine Erklärung abgeben?
Laut spanischem Einkommensteuergesetz (IRPF) gilt Folgendes:
- Keine Steuererklärungspflicht, wenn die Jahresrente unter den jährlich festgestetzen Beträgen liegt und keine Steuern in Deutschland entrichtet wurden.
- Pflicht zur Abgabe, wenn die Rente über den Limits liegt oder teilweise in Deutschland versteuert wird. In diesem Fall ist die spanische Steuererklärung notwendig, um Doppelbesteuerung zu vermeiden.
5. Rentenangabe in der spanischen Steuererklärung
In Spanien werden Renteneinkünfte in der allgemeinen Steuererklärung von Residenten nach Modelo 100 als „rendimientos del trabajo“ (Arbeitseinkünfte) deklariert. Abhängig vom Rentenbeginn:
- Rentenbeginn vor 2015: Die gesamte Rente wird in Spanien versteuert.
- Rentenbeginn ab 2015: Die in Deutschland entrichteten Steuern können unter „Deducciones por doble imposición internacional“ (Abzüge wegen internationaler Doppelbesteuerung) angegeben und angerechnet werden.
Die Abgabe der spanischen Einkommenssteuererklärung erfolgt jährlich in einem festgelegten Zeitraum des Folgejahres auf das Veranlagungsjahr (Campaña de la Renta).
6. Beschränkte Besteuerung in Deutschland
Wenn Sie in Spanien steuerlich ansässig sind, unterliegt Ihre Rente in Deutschland der beschränkten Steuerpflicht, insofern Sie nach 2015 in Rente gegangen sind (Rentenbeginn). Dies bedeutet:
- Die deutsche Steuerbehörde erhebt eine pauschale Steuer von 5% der Rente, wenn Sie ab 2015 in den Ruhestand gingen.
- Ab dem Jahr 2030 erhöht sich dieser Satz auf 10%.
Wie wird die beschränkte Steuerpflicht in Deutschland erklärt?
- Die beschränkte Steuerpflicht wird durch Abgabe einer Einkommenssteuererklärung erklärt.
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Falls Sie keine Steuererklärung einreichen möchten, haben Sie die Möglichkeit, dem Finanzamt Neubrandenburg über ein Antwortformular mitzuteilen, dass Sie mit einer automatischen Veranlagung einverstanden sind.
In diesem Fall wird auf die Abgabe einer Steuererklärung verzichtet, und die Einkommensteuer wird vom Finanzamt auf Grundlage der vom Rentenversicherungsträger übermittelten Daten berechnet und festgesetzt.
Dieses Vorgehen ist als Amtsveranlagungsverfahren bekannt.
Wie kann auf die beschränkte Steuerpflicht verzichtet werden?
In bestimmten Fällen können Rentner einen Antrag stellen, um die beschränkte Steuerpflicht in Deutschland zu vermeiden:
- Dazu muss ein Antrag auf fiktive unbeschränkte Steuerpflicht gestellt werden.
- Die fiktive unbeschränkte Steuerpflicht ermöglicht eine Gleichstellung mit in Deutschland ansässigen Steuerpflichtigen, z. B. bei hohen Werbungskosten oder bei Anspruch auf Steuerfreibeträge.
Ein solcher Antrag ist besonders dann sinnvoll, wenn die pauschale Steuer von 5% oder 10% höher ist als die Steuerlast, die sich bei unbeschränkter Steuerpflicht ergeben würde.
Wir prüfen gerne für Sie, ob die fiktive unbeschränkte Steuerpflicht in Ihrem Fall beantragt werden kann.
7. Wie erfährt die spanische Behörde von meiner deutschen Rente?
Die spanische Steuerbehörde erhält durch verschiedene Mechanismen Informationen über Ihre Einkünfte, darunter:
- Automatischer Informationsaustausch: Zwischen EU-Ländern werden Finanzdaten, einschließlich Renteneinkünften, regelmäßig ausgetauscht.
- Mitteilung durch den Rentenversicherer: Die deutsche Rentenversicherung meldet Rentenzahlungen an die spanische Steuerbehörde.
Es ist daher ratsam, alle Einkünfte ordnungsgemäß zu deklarieren, um Nachforderungen oder Strafen zu vermeiden.
8. Welches Finanzamt in Deutschland ist zuständig?
Für Rentenempfänger im Ausland ist zentral das Finanzamt Neubrandenburg zuständig, wenn:
- Nur Renteneinkünfte aus Deutschland bezogen werden.
- Weitere Einkünfte aus Steuerabzugspflicht (z. B. Beamtenpensionen oder Kapitalerträge) bestehen.
Für Einkünfte aus anderen Quellen (z. B. Vermietung oder Gewerbebetrieb) ist das Finanzamt am Ort der Tätigkeit oder des Vermögens zuständig.
9. Auszahlung auf ein deutsches oder spanisches Bankkonto
Ob Ihre Rente auf ein deutsches oder ein spanisches Bankkonto überwiesen wird, ist grundsätzlich irrelevant. Sie können problemlos ein spanisches Bankkonto bei der Deutschen Post, dem Auszahlungsdienstleister der Deutschen Rentenversicherung, angeben.
Wichtig ist jedoch, dass Sie dem deutschen Rentenversicherungsträger stets Ihre aktuelle Wohn- oder Meldeadresse mitteilen. Wenn Sie eine Adresse in Spanien angeben, informiert der Rentenversicherungsträger automatisch die spanische Finanzbehörde über Ihre Renteneinkünfte.
Diese Datenübermittlung erfolgt im Rahmen des automatischen Informationsaustauschs zwischen Deutschland und Spanien, um die steuerliche Veranlagung sicherzustellen. Achten Sie daher darauf, dass Ihre Angaben beim Rententräger stets korrekt und aktuell sind.
Unsere Unterstützung bei Ihrer Steuerpflicht
Unsere Steuerberater und Steuerexperten bei PEHOMA Consult bieten umfassende Unterstützung:
- Prüfung Ihrer steuerlichen Ansässigkeit.
- Erstellung und Abgabe Ihrer Steuererklärungen in Deutschland und Spanien.
- Beantragung der fiktiven unbeschränkten Steuerpflicht, falls dies vorteilhaft für Sie ist.
- Beratung zur korrekten Anrechnung der in Deutschland gezahlten Steuer in der spanischen Steuererklärung.
Mit unserer Expertise stellen wir sicher, dass Sie Ihre steuerlichen Pflichten erfüllen und mögliche Doppelbesteuerung vermeiden. Kontaktieren Sie uns für eine individuelle Beratung – wir sind für Sie da!
Zusammenfassung und Empfehlung
Rentner, die nach 2015 erstmals Rente beziehen, müssen sowohl in Deutschland als auch in Spanien Steuererklärungen einreichen. Dabei ist es wichtig, die bereits gezahlten Steuern korrekt anzugeben, um Doppelbesteuerung zu vermeiden.
Unser Team bei PEHOMA Consult unterstützt Sie gerne bei der Analyse Ihrer individuellen steuerlichen Situation und übernimmt für Sie die Abgabe der erforderlichen Steuererklärungen in beiden Ländern.
Für weitere Informationen oder eine individuelle Beratung stehen wir Ihnen jederzeit per E-Mail oder Telefon zur Verfügung.
Kontaktieren Sie uns – Wir machen Ihre steuerlichen Verpflichtungen einfach!