Wie funktioniert die gesetzliche Erbfolge in Spanien? Welche Pflichtteile müssen beachtet werden? Was gilt für Ehepartner oder Lebensgemeinschaften ohne Ehe? Und kann ich deutsches Erbrecht in Spanien wählen?
Dieser ausführliche Ratgeber richtet sich an alle deutschsprachigen Residenten, Immobilieneigentümer und Erben in Spanien, die Klarheit zum Thema Erbrecht in Spanien suchen – insbesondere in Regionen wie Málaga, Alicante, Valencia oder den Balearen. PEHOMA Consult erklärt verständlich und fundiert, wie Sie Ihr Testament in Spanien rechtssicher gestalten und Ihre Angehörigen bestmöglich absichern können.
Gesetzliche Erbfolge in Spanien – Wer erbt ohne Testament?
Wenn kein Testament vorliegt, greift automatisch die gesetzliche Erbfolge gemäß dem spanischen Código Civil. Diese unterscheidet sich erheblich vom deutschen, österreichischen oder schweizer Erbrecht.
Die Reihenfolge der Erben ist wie folgt:
- Nachkommen (Kinder, Enkelkinder) – erben zu gleichen Teilen. Enkelkinder treten ein, wenn ein Kind bereits verstorben ist.
- Eltern und Großeltern – falls keine Nachkommen vorhanden sind.
- Ehepartner – erhalten kein Eigentum, sondern lediglich ein Nutzungsrecht (Nießbrauch) an einem Teil des Nachlasses.
- Geschwister, Nichten und Neffen
- Der Staat, falls keine Verwandten vorhanden sind.
Pflichtteile in Spanien – Die Legítima
Spanien kennt strenge Pflichtteilsregelungen (legítima), die in jedem Testament beachtet werden müssen. Zwei Drittel des Nachlasses sind gesetzlich reserviert:
- Ein Drittel muss unter allen Kindern gleichmäßig aufgeteilt werden.
- Ein weiteres Drittel kann bevorzugt an ein oder mehrere Kinder vergeben werden.
- Nur ein Drittel des Nachlasses ist frei verfügbar (z. B. für Ehepartner, Lebensgefährten oder Dritte).
Was gilt für Ehepartner und Lebenspartner?
Der Ehegatte erhält in Spanien grundsätzlich kein Eigentum am Erbe, sondern ein Nießbrauchrecht (usufructo vitalicio) – ein lebenslanges Nutzungsrecht an einem Teil des Nachlasses. Dies betrifft insbesondere die Nutzung von Immobilien, Zinsen oder Mieterträgen.
Praxisbeispiel zum Nießbrauch:
Ein Ehepaar besitzt gemeinsam eine Immobilie als Hauptwohnsitz. Der Ehemann verstirbt, hinterlässt zwei Kinder. Der überlebende Ehepartner kann per Testament mit dem Nießbrauch an der Immobilie ausgestattet werden und so lebenslang dort wohnen bleiben. Die Kinder werden zwar Eigentümer, können aber nicht über die Immobilie verfügen, solange der Nießbrauch besteht.
Lebenspartner ohne Ehe haben in Spanien kein Erbrecht – auch nicht nach jahrzehntelangem Zusammenleben. Eine testamentarische Verfügung ist zwingend erforderlich, um den Partner abzusichern.
Testament in Spanien – Gestaltung, Rechtswahl und notarielle Umsetzung
Ein notarielles Testament in Spanien (testamento abierto) ist dringend zu empfehlen, wenn:
- der Ehepartner oder Lebenspartner abgesichert werden soll,
- die gesetzliche Erbfolge nicht gewünscht ist,
- Vermögen in Spanien vorhanden ist, z. B. Immobilien oder Bankguthaben,
- eine andere Rechtsordnung (z. B. deutsches oder österreichisches Erbrecht) gelten soll.
Ein Testament kann frei formuliert werden, muss aber die Pflichtteilsrechte respektieren. Gültig ist es, wenn es notariell in Spanien errichtet und im zentralen Testamentsregister (Registro General de Actos de Última Voluntad) eingetragen wird.
Rechtswahl gemäß EU-Erbrechtsverordnung
Deutsche, Österreicher oder Schweizer können im Testament festlegen, dass ihr Heimatrecht auf den gesamten Nachlass anzuwenden ist (gemäß Art. 22 EU-Verordnung Nr. 650/2012). Damit lassen sich viele Einschränkungen des spanischen Erbrechts umgehen – insbesondere bei der Pflichtteilsbindung oder bei Lebensgemeinschaften.
Vergleich mit dem Erbrecht in Deutschland, Österreich und der Schweiz
In Deutschland, Österreich und der Schweiz genießen Ehepartner mehr Rechte:
- Deutschland: Pflichtteil = 50 % des gesetzlichen Erbteils; Ehepartner erben als gesetzliche Erben.
- Österreich: Pflichtteil besteht für Kinder und Ehepartner, aber nicht für Eltern oder Geschwister.
- Schweiz: Seit 2023 mehr Testierfreiheit, Ehepartner und Nachkommen sind pflichtteilsberechtigt.
Ein entscheidender Unterschied zum spanischen Erbrecht ist, dass Ehepartner in D/A/CH **echte Eigentumsrechte** erwerben, nicht nur ein Nutzungsrecht wie in Spanien. Auch Lebenspartner können durch ein Testament einfacher berücksichtigt werden.
Fazit: Testament und Erben in Spanien rechtzeitig regeln
Das spanische Erbrecht unterscheidet sich erheblich von dem in Deutschland, Österreich oder der Schweiz. Wer in Spanien lebt oder Vermögen besitzt, sollte sich frühzeitig mit der Gestaltung eines Testaments in Spanien auseinandersetzen.
PEHOMA Consult unterstützt deutschsprachige Klienten umfassend bei der Erstellung, Prüfung und Beurkundung von Testamenten in Spanien – auch unter Berücksichtigung von internationalen Erbrechtsregelungen, Immobilienerbschaften, Pflichtteilen und Steuerfragen.
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